Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge

bezüglich unserer Erzeugnisse. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und

Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht

an; eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein, falls wir ausdrücklich schriftlich der

Geltung zustimmen.

Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben des

Angebots. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche

Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich

schriftlich bestätigt werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle

künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder

in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen,

Abbildungen, technische Daten, Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind

nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als

verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und

Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein

Aussehen nicht wesentlich geändert werden. Der Verkäufer ist an sein Angebot vier

Wochen gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden getroffen werden. Die vom

Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist

abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher

bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt

oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in

der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtig

stellen. Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur

unter Wahrung unserer Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung. Eine

Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir vorher ausdrücklich schriftlich

zustimmen.

II. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise.

Alle Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto,

Versicherung und sonstiger Versandkosten. Die Vereinbarung von Skonto oder

Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Alle Preise werden zuzüglich der

jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Alle Nebengebühren,

öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder

deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen

oder versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche

Vorschriften entgegenstehen. Die im Angebot des Verkäufers genannten Preise

gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten

Auftragsdaten unverändert bleiben und schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden,

längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei

Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine

anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

III. Zahlungsbedingungen

Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen, alle Zahlungen an Vertreter oder

sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks, Wechsel und evtl.

andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt

angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der gesonderten Vereinbarung.

Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer berechnet. Weiterbegebung

und Prolongation eines Wechsels gelten nicht als Erfüllung. Für die termingerechte

Vorzeigung, Benachrichtigung, Protestierung usw. wird seitens des Verkäufers keine

Haftung übernommen. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei

Raten in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Der

Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247

BGB zu verzinsen. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht

ausüben. Der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach

Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers

bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert

erscheinen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer auch Vorauszahlung verlangen,

noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder die Weiterarbeit einstellen. Diese

Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der

Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen

Verhältnis beruhen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über

dem jeweiligen Basiszinssatz gern. § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung

weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.

IV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des

Auftragnehmers. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum

Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den

Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im

ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine

Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der

Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist

der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.

Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen

Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des

Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers

beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl des

Auftragnehmers verpflichtet. Bei Be-oder Verarbeitung vom Auftragnehmer

gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als

Hersteller gern. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der

Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder

Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe

des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum

gilt als Vorbehaltseigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der

Auftraggeber auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Auftragnehmer

unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber. Die

Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag,

wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Verkäufer behält sich den

Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzantrages vor. Der Käufer ist

verpflichtet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten

Gegenstände herauszugeben.

V. Lieferung

Unsere Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem

Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige

oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet. Lieferfristen und -termine

gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche

Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag

der Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht

vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller

Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung von Anzahlungen. Fixgeschäfte sind

ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine

eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das

Werk verlässt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der

Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des

Verkäufers unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer

Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von

Zulieferungen von Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren

und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die vereinbarte

Lieferfrist verlängert sich unbeschadet mit den Rechten des Verkäufers aus Verzug

des Bestellers - um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen

aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Das Verstreichen

bestimmter Lieferfristen/termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten

oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer

angemessenen, in aller Regel vier Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der

Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen

werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der

Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder

Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder

verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen. Der

Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Transport- und alle sonstigen

Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer

nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der

Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

VI. Übernahmebedingungen

Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss und vor der Fertigung des Erzeugnisses

vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15 % des Kaufpreises als

Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines

darüber hinaus gehenden Schadens vorgehalten bleibt. Tritt der Besteller nach

Vertragsabschluss und während der Fertigung der Erzeugnisse vom Vertrag zurück,

so ist der Verkäufer berechtigt 20 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu

verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden

Schadens vorgehalten bleibt. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Fertigstellung mit

der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer

etwa vereinbarten Sicherheit länger als 10 Kalendertage im Rückstand, so ist der

Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In

diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 25 % des Kaufpreises als

Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber

hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.

VII. Versand

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gemäß jeweils gültiger Preisliste ab Werk. Ein

vom Käufer gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten stets ab Lieferwerk

und auf die Gefahr des Käufers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten

Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.

VIII. Gewährleistung

Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet der

Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr

auf die Dauer von zwei Jahren. Bei gebrauchten Sachen beträgt die

Gewährleistungsfrist soweit der Käufer Verbraucher ist ein Jahr. Soweit der Käufer

gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger

Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware dem Verkäufer

schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser

Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich

anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§

377, 378 HGB unberührt. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer

nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder

Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener

Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der

Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die

Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen

Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der

Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine

gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung

zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Zusicherung von

Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und

Bestätigung. Für Teile, die der Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt

dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom

Herstellerwerk dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in Form

der Abtretung solcher Ansprüche an den Besteller. Die vom Verkäufer übernommene

Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder

durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden

in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die

Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach

den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen

Gesamtgewichts oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden

Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und

Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung

zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

IX. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob

fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei

Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Es gelten die

gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des

Auftragnehmers. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf

einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der

Parteien ergeben, ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze das Amtsgericht

Kirchhain zuständig. Außerdem gilt ausdrücklich Kirchhain als

Erfüllungsort.

Mai 2010